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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen       

Für die Texsola Markisentuch Manufaktur (im folgenden Texsola genannt) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
       
1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Texsola  und dem Käufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die Texsola nicht ausdrücklich anerkennt, sind für Texsola unverbindlich, auch wenn  ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Texsola und dem Käufer im Zusammenhang mit den Vertragsabschlüssen getroffen werden, sind in diesen Bedingungen und in der Auftragsbestätigung von Texsola schriftlich niedergelegt.

Für durch Texsola gelieferte Markisentücher gilt zusätzlich die Richtlinie zur Beurteilung von konfektionierten Markisentüchern der Industrievereinigung IVRSA, Fliethstr. 67 in D-41061 Mönchengladbach (www.itrs-ev.com) sowie die weiteren, dort genannten Richtlinien und Empfehlungen in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung. Zusätzlich gelten die AGB und Richtlinien unseres Lieferanten der Giofex Deutschland GmbH, Reichenhainer Str. 22 in D-09126 Chemnitz (www.giofex.de). Alle genannten Richtlinien, Empfehlungen und AGB haben auch für die Beurteilung und Bearbeitung von Ansprüchen und Rechten aus etwaigen Mängeln der Leistungen oder Produkte der Firma Texsola Gültigkeit.

1.3. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ergänzende Vereinbarungen und/oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform oder der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Texsola.
       
2. Angebot und Vertragsschluss – Zustandekommen des Vertrages

2.1. Die Angebote von Texsola  sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass Texsola diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.

2.2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Farben, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten von Texsola gehören, bleiben im Eigentum von Texsola und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von Texsola ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

2.3. Der Vertrag kommt mit der Annahme des durch die Bestellung des Käufers abgegebenen Vertragsangebots durch Texsola zustande. Texsola sendet dem Käufer in diesem Fall eine Auftragsbestätigung mit den wesentlichen Bestandteilen der Bestellung des Käufers. Der Vertrag kann auch durch die Auslieferung der Ware angenommen werden.

2.4. Texsola behält sich vor, eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware als Erfüllungsleistung zu erbringen.

2.5. Änderungen im Design bzw. technischer Weiterentwicklung der Produkte von Texsola sind freibleibend jederzeit vorbehalten.

3. Preise
Die Texsola Preise verstehen sich bei Lieferanschriften innerhalb Deutschlands inklusive Mehrwertsteuer ab Werk, zuzüglich Versandkosten.   
       
4. Lieferung
4.1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Lieferung durch Texsola erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Texsola selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und die fehlende Verfügbarkeit der Ware nicht zu vertreten haben. Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung ab Werk an die vom Besteller angegebene Lieferadresse.

4.2. Falls Texsola schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen, beginnend mit dem Zugang des Nachfristsetzungsschreibens zu gewähren. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Texsola ist bemüht, schnellstmöglich die Lieferung auszuführen. Die Wahl der Versandart obliegt nach billigem Ermessen Texsola. Die Lieferung durch Texsola erfolgte durch Vorbehalt, dass Texsola selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und die fehlende Verfügbarkeit der Ware nicht zu vertreten hat.

4.3. Texsola ist zu Teillieferungen berechtigt. Für Nachlieferungen fallen keine Versandkosten an.

4.4. Die Lieferung / der  Versand erfolgt versichert auf Gefahr von Texsola. Texsola wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert Texsola die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Für die Einlagerung kann Texsola eine nach billigem Ermessen übliche Vergütung verlangen.

4.5. Gerät der Käufer mit der Annahme der Waren in Verzug, so ist Texsola  nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Als Schadenersatz gilt pauschal 30 % des Bestellpreises als vereinbart. Die genannte Pauschale gilt nicht, wenn der Besteller nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Bei Nachweis kann auch Texsola höhere Kosten und Schäden geltend machen.

4.6. Texsola  haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von Texsola  zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von Texsola  zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung von Texsola  auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
       
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Texsola liefert für den privaten und gewerblichen Bedarf. Die Lieferung erfolgt per Nachnahme, Vorauskasse oder Kreditkartenzahlung, nur ausnahmsweise, wenn vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart, gegen Rechnungslegung, wobei der Käufer in diesem Fall auf Verlangen von Texsola  entsprechende Sicherheit zu stellen hat.

5.2. Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Ware ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärung von Texsola 14 Tage nach der Lieferung in Verzug soweit er nicht bezahlt hat.  Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist Texsola berechtigt, die jeweils üblichen Zinsen und Kosten zu berechnen. Texsola ist darüber hinaus berechtigt, jegliche weitere Warenlieferungen zurückzubehalten. Falls nicht anders ausgezeichnet, gelten alle Preise in EURO.

5.3. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Texsola anerkannt sind.

5.4. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn der Gegenanspruch des Käufers auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.        
6. Gewährleistung/Haftung/Verjährung
6.1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

6.2. Die in Prospekten o. a. Unterlagen sowie in sonstigen Angeboten enthaltenen Angaben, wie z. B. Abbildungen, Beschreibungen, Maß, Gewicht, Leistungs- und Gebrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit der Ware, sind Produktbeschreibungen und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften. Geringe, handelsübliche und zumutbare Abweichungen von diesen Produktbeschreibungen gelten als genehmigt und berechtigen nicht, Vertragspflichten zu erfüllen.

6.3. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) steht in jedem Fall uns zu. Das Verlangen des Bestellers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Uns ist für die Nacherfüllung eine Frist von 14 (Tagen) einzuräumen. Ist die Lieferung/Leistung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder - wenn  nicht  eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.

6.4. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Maßnahmen, Aufwendungen und Risiken trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen /Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht werden. Die Anwendung des § 478 BGB bleibt unberührt. Im Vertragsverhältnis zwischen Besteller/Käufer und Texsola sind die Waren/Leistungen vom Besteller/Käufer grundsätzlich an den Ort zu bringen, an den Texsola die Lieferung/Leistung erbracht hat.

Unbeschadet weitergehender Ansprüche unsererseits hat der Besteller im Falle einer unberechtigten Mängelrüge uns die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

6.5. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leichtfahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. die Haftung unsererseits ist in fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

6.6. Die Regelung des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadenersatzansprüche (insbesondere für Schadenersatz neben der Leistung oder Schadenersatz statt der Leistung) und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. 4 dieser Bedingungen.

6.7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.8. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei der leicht-fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung unsererseits ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 und Satz 2 wird die Haftung unsererseits wegen Verzuges für Schadenersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für Schadenersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Satz 1 gegeben ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
       
 6.9. Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leichtfahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung unsererseits ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 und des Satzes 2 wird die Haftung unsererseits wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.10. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung unsererseits zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6.11. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmens) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.

6.12. Die Verjährungsfristen nach Abs. 11 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Nr. 11 Satz 1.

6.13. Die Verjährungsfristen nach den Absätzen 11 und 12 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.

b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche, zu denen nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaften verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

6.14. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.15. Mängel sind uns unter Beachtung der Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB schriftlich anzuzeigen. 

7. Widerrufsbelehrung:
 
Verbrauchern steht in Bezug auf gekaufte Waren ein Rückgaberecht entsprechend folgender Belehrung zu:

7.1. Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Ware vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und nicht vor der Erfüllung unserer Informationspflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV und § 312 e Abs. 1 Sz. 1 BGB i. V. m. § 3 BGB – InfoV und auch nicht bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Der Widerruf oder die Rücksendung der Ware sind zu richten an

Texsola Markisentuch Manufaktur
Inh. Hartmut Knauth
Am Jahnsbacher Berg 1
09392 Auerbach
Tel.: 03721 395310
Fax: 03721 395333
E-Mail: info@texsola.de

Das Rückgaberecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen
- zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.

7.2. Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen, z. B. Gebrauchsvorteile herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Ware ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung vermeiden, in dem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

7.3. Paketversandfähige Ware ist auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Sache der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückgesendeten Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Ware wird von unserem beauftragten Spediteur bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder mit Rücksendung der Ware, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung       

8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Texsola behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die Texsola  gegen den Käufer im Zusammenhang mit den gekauften Waren (z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen) nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die Texsola aus ihren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.

8.2. Die weitere Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im ordentlichen Geschäftsverkehr gestattet. Mit Zahlungsverzug erlischt das Recht zur Weiterveräußerung/-verarbeitung.
Der Käufer tritt Texsola seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung/-verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen sicherungshalber bis zur Bezahlung der gesamten Forderungen von Texsola an die diese Abtretung annehmende Texsola ab. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücken oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Käufer gleich. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Die Befugnis Texsola's die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Sie kann u.a. ausgeübt werden, wenn der Käufer Zahlungsbedingungen nicht einhält. Der Käufer hat auf Verlangen von Texsola unverzüglich alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu gehörigen Unterlagen unverzüglich auszuhändigen, sowie dem Drittschuldner die Abtretung schriftlich anzuzeigen. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte von Texsola  hat der Käufer auf diese Rechte hinzuweisen und Texsola  umgehend zu informieren. Er ist verpflichtet, die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung solcher Eingriffe, die Kosten von Interventionsprozessen zu tragen, sofern sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.

8.3. Werden die Waren mit anderen Sachen verarbeitet, erwirbt Texsola das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren zu den anderen bearbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Waren mit anderen Sachen vermischt, so erwirbt Texsola das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren zu der anderen vermischten Sache. Zum Zeitpunkt der Vermischung ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat der Käufer Texsola anteilmäßig Miteigentum zu übertragen. Dem Käufer hierdurch entstehende Forderungen tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des Vorbehaltswarenwertes der von Texsola gelieferten Ware und gegebenenfalls erbrachten Leistungen an Texsola ab, die die Abtretung hiermit annimmt.

Gehört ein Gebäude oder Grundstück, in das Vorbehaltsware von Texsola eingebaut bzw. verbunden wird, nicht dem Käufer, so hat er gegenüber dem Eigentümer klarzustellen, dass die Verbindung oder Einfügung der gelieferten Vorbehaltsware nur einem vorübergehenden Zweck dient und auf die Vorbehaltsrechte von Texsola hinzuweisen. Auch in diesem Fall tritt der Käufer den ihm gegen den Dritten erwachsenden Vergütungsanspruch in Höhe des Rechnungswertes der von Texsola gelieferten Vorbehaltswaren an die dies annehmende Texsola ab.

8.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist Texsola  berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn es finden die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung.

8.5. Soweit der realisierbareWert der für Texsola bestehenden Sicherheiten nicht nur vorübergehend mehr als alle gesicherten Ansprüche 120 % übersteigt, gibt Texsola auf Verlangen des Käufers Sicherheiten in entsprechender Höhe nach Wahl von Texsola zurück.

8.6. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung von Texsola nicht nach, so kann Texsola  die Herausgabe der noch in ihrem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Der Erlös der Verwertung ist auf Verbindlichkeiten von Texsola anzurechnen, wobei angemessene Verwertungskosten von Texsola mit angerechnet werden können.        

9. Schlussbestimmungen, Sonstiges

9.1.    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Parteien ist der Sitz von Texsola.

9.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie das Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.


9.3. Sollte eine Regelung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bewirkt dies die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Eine solche Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.

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